Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 Stand 14.04.2025

 

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der René Hächler AG Anwendung. Die René Hächler AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.

Das Angebot der René Hächler AG richtet sich ausschliesslich an Kunden mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz. Angebote der René Hächler AG sind gültig, solange sie von der René Hächler AG unterbreitet werden.

1.2 Rechnung

Für jede technisch eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise oder Preisfaktoren oder andere durch René Hächler AG angebotenen Leistungen in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufzuführen sind.

Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung von der René Hächler AG als korrekt angesehen.

Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die René Hächler AG zu entrichten.

1.3 Währung

Wurde nichts anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. René Hächler AG ist nicht dazu verpflichtet Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist René Hächler AG dazu berechtigt einen angemessenen Aufschlag zu erheben.

1.4 Preisanpassungen

Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten von Herstellern oder Importeuren geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Übergabe beim Verkäufer liegen.

1.5 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich vor der Abnahme und Übergabe des Fahrzeuges zur leisten. Rechnung für Service, Werkstatt etc. sind je nach Höhe des zu erwartenden Betrags, ganz oder teilweise, im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei Abholung vor der Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 30 Tagen nach Übergabe bzw. Empfang fällig.

Die Zahlung der Rechnung ist per Banküberweisung in Schweizer Franken zu leisten. Bis zu einem Höchstbetrag von CHF 1’000.- kann auch per Kreditkarte, Debitkarte oder TWINT bei uns am Terminal bezahlt werden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Die René Hächler AG behält sich das Recht vor

Eine Verrechnung ist Verrechnung Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu zahlenden Betrag kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die René Hächler AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die René Hächler AG nach Ablauf der Zahlungsfrist 10 Tage ohne weitere Mahnung einen Verzugszins von 5,0% verlangen. Pro Mahnung an den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- fällig.

Die René Hächler AG ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

1.6 Mängel und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der René Hächler AG gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

Sollte der Kunde den Auftragsgegenstand trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Abnahme vorbehält.

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Abnahme der Ware, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Leistungen oder Arbeiten der René Hächler AG zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die René Hächler AG ist nicht verpflichtet, die Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.

Sollte ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten folgende Nutzungsentschädigungen:

  • Im 1. Betriebsjahr 50 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • Im 2. Betriebsjahr 40 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • Im 3. Betriebsjahr 30 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • Im 4. Betriebsjahr 20 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • Ab dem 5. Betriebsjahr 10 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km

Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz: 5,0%). Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der René Hächler AG nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der René Hächler AG über.

1.7 Garantie

Sofern das Fahrzeug oder Produkt noch über eine bestehende Werksgarantie verfügt, übernimmt die René Hächler AG die entsprechenden Leistungen gemäss dieser Garantie. Falls keine Herstellergarantie vorhanden ist, so erhält der Kunde nur eine Garantie durch die René Hächler AG, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. In diesen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von zwei Jahre(en), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Garantiepflicht entfällt in folgenden Fällen:

  1. Das Fahrzeug wurde unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut (z.B. Tuning).
  2. Die Betriebsanleitung wurde nicht beachtet.
  3. Technische Service-Massnahmen des Herstellers wurden nicht rechtzeitig und ohne triftigen Grund durchgeführt, nachdem sie bekannt wurden.

Die René Hächler AG kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein vertragskonformes Fahrzeug liefern.

Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist des Fahrzeugs. Für ersetzte Teile gilt jedoch eine neue Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer, beginnend ab dem Datum der Nachbesserung oder zwei Jahren, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

1.8 Darstellung von Produkten und Dienstleistungen

Die Darstellung der Produkte der René Hächler AG durch Kataloge, Preislisten ist für die René Hächler AG unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.

1.9 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

Fahrzeuge sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Kaufpreises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die René Hächler AG ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich René Hächler AG das Recht vor, das überlassene Fahrzeug gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzuhalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die René Hächler AG berechtigt, das Fahrzeug ohne Einbeziehung des Betreibungsamtes freihändig zu versilbern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der René Hächler AG dem Kunden ausgezahlt.

1.10 Zahlungsverzug

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises an den Käufer. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch Mahnung der Verkäuferin in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Käufer 5,0%.

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Anzahlungen in Verzug, so kann ihm René Hächler AG eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Verkäuferin berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 15,0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Tritt die René Hächler AG nach Übergabe des Fahrzeuges vom Vertrag zurück, so entspricht der Schadenersatzanspruch 5,0%, wobei die Zeit zwischen Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges, die gefahrenen Kilometer und die Kosten einer allfälligen Instandsetzung bzw. Demontage zu berücksichtigen sind. Weitergehende oder andere Ansprüche behält sich die René Hächler AG ausdrücklich vor.

1.11 Lieferverzug

Die René Hächler AG strebt an, dass Produkte zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben werden können. Bei diesem handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Aus diesem Grunde kann die René Hächler AG nicht für mögliche Schäden aus entstandener Lieferung haftbar gemacht werden.

Wenn ein fester Liefertermin zugesichert wurde, übernimmt die René Hächler AG keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der René Hächler AG zu vertreten ist. Zu solchen Gründen zählen unter anderem Force Majeure, Streiks, Boykotte, Lieferverzögerungen seitens des Herstellers sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbaubedürfnisse des Käufers. Der Käufer kann aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Verkäuferin geltend machen.

Sollte das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der René Hächler AG zuzuschreiben, muss der Kunde die René Hächler AG schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten in Verzug setzen. Bietet die René Hächler AG dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein Ersatzfahrzeug gegen Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die René Hächler AG die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die René Hächler AG ein Verschulden trifft.

Verzögert sich jedoch die Lieferung durch solche Umstände um mehr als Nachfrist von mindestens 6 Monaten, so sind sowohl die René Hächler AG als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit bleiben vorbehalten. Alle Angaben über Leistung, Gewicht und sonstige Eigenschaften der Artikel sind als annähernd zu betrachten.

1.12 Annahmeverzug

Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises wird die René Hächler AG wie folgt vorgehen:

  1. Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
  2. Es wird eine Nachfrist von 15 Tagen gesetzt.
  3. Nach Ablauf dieser Frist behält sich die René Hächler AG vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die René Hächler AG auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15,0% des Preises des Fahrzeugs fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die René Hächler AG zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen.

1.13 Haftung

Die Haftung der René Hächler AG ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies schliesst auch die persönliche Haftung der Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen der René Hächler AG für durch sie verursachte Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der René Hächler AG, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.

René Hächler AG übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der René Hächler AG jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die René Hächler AG entsprechend.

Die Haftung der René Hächler  AG für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.

Sofern das Fahrzeug des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die René Hächler  AG vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug oder anderen Produkten, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren und Turboladern, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen können. Die René Hächler  AG schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf solche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus.

Falls der Kunde die René Hächler  AG Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die René Hächler  AG haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

1.14 Datenschutz

Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden.

Er ist zudem damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck des Marketings auch an die Importeurin, die Herstellerin, andere Gesellschaften und/oder an Partner oder Dienstanbieter, auf welche die Herstellerin zur Bearbeitung der Personendaten angewiesen ist, weitergegeben werden, die ihren Sitz auch im Ausland haben können.

Soweit Personendaten ins Ausland bekanntgegeben und/oder im Ausland bearbeitet werden, erfolgt diese Bekanntgabe und/oder Bearbeitung in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. Der Kunde kann seine Einwilligung in die beschriebene Bearbeitung seiner Personendaten jederzeit untersagen.

Der Kunde hat das Recht, Zugang zu seinen Daten zu verlangen. Er darf zudem verlangen, dass seine Daten berichtigt oder gelöscht werden. Er kann sich, ohne Gründe angeben zu müssen, der Verarbeitung seiner Daten widersetzen, wenn er keine Direktwerbung erhalten möchte oder in anderen Fällen, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, und verlangen, dass die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird. Der Kunde kann verlangen, dass ihm eine Kopie seiner Daten in einem strukturierten und gängigen Format zur Verfügung gestellt wird. Um diese Rechte auszuüben oder zusätzliche Informationen zu erhalten, wendet sich der Kunde an Impunix per E-Mail an [email protected] Betreff «Datenschutz» oder direkt an seinen Kundenbetreuer.

1.15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB so weit, wie möglich, erreicht wird.

1.16 Formvorbehalt

Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.

1.17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der René Hächler AG, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.

1.18 Anwendbares & dispositives Recht

Es gilt dispositives schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.

1.19 Inkrafttreten

Diese AGB treten am Datum gemäss Überschrift in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der René Hächler AG.

1.20 Copyright

René Hächler AG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die marken- und urheberrechtlichen Bestimmungen zu respektieren und insbesondere die Marken sowie das Bildmaterial von René Hächler AG und ihren Lieferanten nicht rechtswidrig zu nutzen. Jegliche widerrechtliche Verwendung durch den Kunden wird von René Hächler AG nicht genehmigt. René Hächler AG übernimmt keine Haftung und behält sich das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

2. Neuwagen und Eintauschfahrzeug

2.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neu- und Eintauschfahrzeugen durch die René Hächler AG.

Änderungen der AGB durch die René Hächler AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

2.2 Abbildung des Produkts- und Produktbeschreibung

Bei Neufahrzeugen kann es zu Abweichungen zwischen Produktdarstellung und -beschreibung zum tatsächlichen Fahrzeug kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.

2.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs

Im Kaufvertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um ein Gattungs- oder Spezialfahrzeug handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen. Die Energieeffizienz-Kategorie wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt.

2.4 Weiterverkauf

Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht als "Neuwagen" oder ähnlich zu bezeichnen, wenn er es weiterverkauft.

2.5 Gefahrtragung

Zum Zeitpunkt der angezeigten Übergabereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.

2.6 Eintauschfahrzeug

Der Käufer erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei über das Fahrzeug verfügen kann.

2.7 Mängel am Eintauschfahrzeug

Treten nicht offen gelegte, dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer 7 Tagen anzuzeigen. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.

Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese nicht offengelegt, nicht dokumentierte oder bewusst verschwiegen wurden. Nimmt René Hächler AG diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt dies zum üblichen Ansatz für Reparaturen. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.

 

3. Gebrauchtwagen (Occasionen)

3.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Occasion- und Eintauschfahrzeugen durch die René Hächler AG.

Änderungen der AGB durch die René Hächler AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

3.2 Abbildung des Produkts- und Produktbeschreibung

Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, entsprechen die Produktdarstellung und die Produktbeschreibung dem Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich und in keinem Fall beabsichtigt.

3.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs

Im Kaufvertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klargestellt wird, ob es sich um ein Gattungs- oder Spezialfahrzeug handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund jährlich wechselnder Kriterien und technischer Gründe von der Energieeffizienz-Kategorie von Neuwagen unterscheiden. Die Energieeffizienz-Kategorie wird des Vertragsabschlusses bestimmt. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.

3.4 Gefahrtragung

Ab dem Zeitpunkt der angezeigten Übergabereitschaft geht Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Besitzübertragung über.

 

4. Service, Carosserie und Werkstatt

4.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit unseren Service-, Carosserie- und Werkstattangeboten.

Änderungen der AGB durch die René Hächler AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

4.2 Auftragserteilung

Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der René Hächler AG die zu behebenden Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und vom Kunden bestätigt.

Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Servicekampagne vorgegeben ist, wird die Fahrzeugsoftware, während dem Aufenthalt in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Individuelle Fahrzeugdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt gesichert. Dennoch empfiehlt die René Hächler AG dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potenziellen Datenverlust zu vermeiden. Die René Hächler AG haftet nicht für solchen Datenverlust.

René Hächler AG im Werkstattauftrag auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWSt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die René Hächler AG ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach Aushändigung gebunden.

Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind, die mehr als 10% der Gesamtkosten des Auftrags ausmachen. In solchen Fällen holt die René Hächler AG vorab telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der René Hächler AG eine Telefonnummer zur Verfügung steht, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.

Falls die René Hächler AG den Kunden nach 3-maligem Versuch den Kunden telefonisch zu kontaktieren, im Abstand von mind. 15 min nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind. Sind die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig unter 10% des Gesamtauftrags, geht die René Hächler AG davon aus, dass der Auftraggeber zustimmt, und ist nicht verpflichtet, die Zustimmung vorher einzuholen.

Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die René Hächler AG behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Ansonsten gelten die von der René Hächler AG veranschlagten Preise und Sätze gemäss einer separaten Preisliste; falls nicht vorhanden, gelten die üblichen Preise und Sätze am Ort.

4.3 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges – Hol- & Bring Service

Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wünscht, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr (Hol- & Bring Service). Die René Hächler AG schliesst jegliche Haftung für Folgeschäden aus.

Der Kunde muss das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sind, verkürzt sich diese Frist auf zwei Arbeitstage.

Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt in der entsprechende Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug gehen mit der angezeigten Übergabereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtage, abholt, ist die René Hächler AG berechtigt, das Fahrzeug ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die René Hächler AG ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 15.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände verbleibt. Wünscht der Kunde die Zustellung des Fahrzeugs, so erfolgt diese auf eigene Kosten  Gefahr des Kunden.

 

5. Ersatz-, Service- und Mietfahrzeuge

5.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Fahrzeugen durch die René Hächler AG.

Änderungen der AGB durch die René Hächler AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

5.2 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs des Ersatzfahrzeugs

Ist der Einsatz eines Ersatzfahrzeuges oder Mietfahrzeuges, nachfolgend Fahrzeug, vereinbart, so beginnt dieser mit Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die René Hächler AG unmittelbar zu informieren. Es sind für die Verspätungszeit CHF 50.-/h zu entrichten. Beträgt die Verspätung jedoch mehr als 3 Stunden, so hat der Kunde eine Tagespauschale zu entrichten. Entsteht der René Hächler AG aufgrund der Verspätung ein Schaden und beträgt dieser mehr als die Pauschalkosten, so kann alternativ der entsprechende Betrag als Schadensersatz dem Kunden verrechnet werden.

5.3 Kosten

Der Kunde anerkennt den vereinbarten Mietzins. Dieser ist in Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Betrags, geschuldet. Zustellung und Abholung des Fahrzeugs werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Eine vorzeitige Fahrzeugrückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer mindern den vereinbarten Preis in keiner Art und Weise. Mehrkilometer werden mit CHF -.68/km verrechnet. Wurde das Fahrzeug nicht vollgetankt bzw. vollgeladen zurückgegeben, so werden dem Kunden CHF 2.-/l verrechnet. Handelt es sich um ein E-Auto, so ist die René Hächler AG dazu berechtigt eine angemessene Kostenpauschale dem Kunden zu verrechnen.

5.4 Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs hat während der Öffnungszeit, alternativ mit der Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeugs eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in ordnungsgemäss dokumentiertem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie übernommen zu haben.

Findet die Übernahme während den Öffnungszeiten statt, so unterzeichnen beide Parteien ein Schadensdokument. Ausserhalb der Öffnungszeiten hat der Kunde die René Hächler AG schriftlich, vor Verwendung des Fahrzeugs über allfällige Schäden zu informieren und diese mit Bildern o.Ä. zu belegen. Entsprechende Meldungen können an [email protected] gesendet werden.

Das Ersatzfahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand der René Hächler AG zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter, wird die Endreinigung in Höhe von CHF 250.- in Rechnung gestellt. Wurde im Fahrzeug trotz des Verbotes geraucht, so hat der Kunde eine Pauschale von CHF 400.- zu entrichten.

5.5 Berechtigung zum Führen des Ersatzfahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die von der René Hächler AG zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind und einen dem Fahrzeug entsprechenden in der Schweiz anerkannten Führerausweis seit mindestens einem Jahr besitzen. Übungsfahrten, Strassen-Rennen oder Umzüge sind untersagt. Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen.

5.6 Abnahme und Führung

Das Fahrzeug wird dem Kunden in fahrbereitem und sauberem Zustand übergeben, inklusive gefülltem Kühlwasser, Kraftstoffbehälter und Motoröl. Der Kunde bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen.

5.7 Zu unterlassende Aktivitäten

Im Fahrzeug ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Fahrzeug ist nicht gestattet. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen mitzunehmen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der René Hächler AG mitgenommen werden.

5.8 Unfälle und Pannen

Das Fahrzeug ist über die Mobiliar Versicherung oder im Falle einer Panne über Ford Assistance sowohl schweiz- als auch europaweit versichert.

Bei einem Unfall hat der Kunde bzw. Fahrer unverzüglich die René Hächler AG und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der René Hächler AG zu übergeben. Der sich im Handschuhfach befindende Unfallreport ist ebenfalls korrekt auszufüllen. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte über Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die René Hächler AG unverbindlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der René Hächler AG zu halten.

5.9 Diebstahl und Untergang

Ein Einbruch in das Fahrzeug, dessen Entwendung, bzw. von Teilen des Fahrzeugs und der Untergang des Fahrzeugs sind der örtlichen Polizeistation umgehend zu melden. Der Kunde informiert die René Hächler AG über jeglichen Schaden, damit dieser bei der Versicherung gemeldet werden kann. Schuldgeständnisse auf den Namen der René Hächler AG sind zu unterlassen und verpflichten diese in keiner Art und Weise.

5.10 Schäden und Reparaturen am Ersatzfahrzeug

Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss oder Verfehlungen der René Hächler AG zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang, sofern die Kosten nicht von der Versicherung getragen werden. Bzgl. der Haftung der Garage René Hächler gelten die entsprechenden Bestimmungen in Ziff. 1. Jegliche, von der Versicherung nicht übernommenen Reparaturen sind im Voraus mit der René Hächler AG abzusprechen. Dasselbe gilt für grössere Reparaturen.

Kleinstreparaturen bis zu einem Betrag von CHF 75.- dürfen ohne Genehmigung der René Hächler AG in Auftrag gegeben werden. Der Kunde trägt dabei die Kosten, diese werden ihm jedoch auf Vorlage der entsprechenden Rechnung, adressiert an René Hächler AG, Dorfstrasse 46, 8912 Obfelden, erstattet.

Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde, bzw. der Fahrer die Rechnung an die René Hächler AG zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.

5.11 Versicherungen, Selbstbehalt und Rückgriff durch die Versicherung

Die René Hächler AG hat für das vermietete Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall die ersten CHF 1'000.- als Selbstbehalt trägt.

Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden, zu nehmen. Dieser bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.

5.12 Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der René Hächler AG gestattet. Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch die Fahrt ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5.13 Vertragserfüllung

Falls ein vereinbartes Fahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sorgt die René Hächler AG für angemessene Mobilität. Hat die René Hächler AG die Verspätung nicht verschuldet, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

 

6. Wohnmobile und -wagen

6.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Wohnmobilen durch die René Hächler AG.

Änderungen der AGB durch die René Hächler AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

6.2 Reservierung, Anzahlung und Kaution

Die Mietkosten und die Übergabepauschale müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Buchung überwiesen werden. Das Wohnmobil gilt erst nach eingegangener Zahlung als reserviert. Die Kaution ist bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu überweisen, ansonsten gilt die Verweigerung als Vertragsrücktritt. Sie dient als Sicherheitsleistung für alle Ansprüche der René Hächler AG aus dem Mietvertrag. Bei ordnungsgemässer Rückgabe des Wohnmobils wird die Kaution schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen per Banküberweisung zurückerstattet.

6.3 Vertragsrücktritt (Stornierung)

Der Kunde kann, wenn er verhindert ist, einen Ersatzmieter bringen. Für die Umschreibung des Vertrages wird eine Pauschale von CHF150.- verrechnet, und die Kaution einbehalten, wie ursprünglich vorgesehen. Falls der Kunde von der Anmietung zurücktritt, kann die René Hächler AG Rücktrittskosten für die entstandenen Aufwendungen und den Mietausfall berechnen:

  • Bis 30 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Mietpreises
  • Bis 14 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Mietpreises
  • Danach und bei Nichtantritt: 95 % des Mietpreises

Falls das Wohnmobil für den stornierten Zeitraum weitervermietet werden kann, werden CHF 300.- Umtriebskosten in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, das Fahrzeug kurzfristig zu einem reduzierten Preis anzubieten. In dem Fall wird dem Kunden nur die Differenz verrechnet. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.

6.4 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs des Wohnmobils

Ist die Vermietung eines Wohnmobils vereinbart, so beginnt diese mit Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Wohnmobil nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die René Hächler AG unmittelbar zu informieren. Es sind für die Verspätungszeit CHF 50.-/h zu entrichten. Beträgt die Verspätung jedoch mehr als 3 Stunden, so hat der Kunde eine Tagespauschale zu entrichten. Eine Tagespauschale ist ebenfalls zu entrichten, wenn das Wohnmobil aufgrund der Verspätung für den nächsten Kunden nicht rechtzeitig gereinigt werden kann. Entsteht der René Hächler AG aufgrund der Verspätung ein Schaden und beträgt dieser mehr als die Pauschalkosten, so kann alternativ der entsprechende Betrag als Schadensersatz dem Kunden verrechnet werden.

6.5 Kosten

Der Kunde anerkennt den vereinbarten Mietzins. Dieser ist in Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Betrags, geschuldet. Zustellung und Abholung des Wohnmobils werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Eine vorzeitige Rückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer mindern den vereinbarten Preis in keiner Art und Weise. Mehrkilometer werden mit CHF -.68/km verrechnet. Wurde das Wohnmobil nicht vollgetankt bzw. vollgeladen zurückgegeben, so werden dem Kunden CHF 3.-/l verrechnet. Handelt es sich um ein Wohnmobil mit elektrischem Antrieb, so ist die René Hächler AG dazu berechtigt eine angemessene Kostenpauschale dem Kunden zu verrechnen.

6.6 Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme und Rückgabe des Wohnmobils hat während der Öffnungszeit, alternativ mit der Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Wohnmobils eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Wohnmobil bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Wohnmobil bei Übergabe in ordnungsgemäss dokumentiertem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Wohnmobil mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie übernommen zu haben.

Findet die Übernahme während den Öffnungszeiten statt, so unterzeichnen beide Parteien ein Übergabeprotokoll. Ausserhalb der Öffnungszeiten hat der Kunde die René Hächler AG schriftlich, vor Verwendung des Wohnmobils über allfällige Schäden zu informieren und diese mit Bildern o.Ä. zu belegen. Entsprechende Meldungen können an [email protected] gesendet werden.

Das Wohnmobil ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand der René Hächler AG zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Höhe von CHF 250.- in Rechnung gestellt. Bei ausserordentlicher Verschmutzung ist die René Hächler AG dazu berechtigt dem Kunden einen höheren, angemessenen Tarif zu verrechnen. Wurde im Wohnmobil geraucht, so hat der Kunde eine Pauschale von CHF 400.- zu entrichten.

6.7 Berechtigung zum Führen des Ersatzfahrzeuges

Das Wohnmobil darf nur von Personen gefahren werden, die von der René Hächler AG zum Führen des Wohnmobils berechtigt sind und einen dem Wohnmobil entsprechenden in der Schweiz anerkannten Führerausweis seit mindestens einem Jahr besitzen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Übungsfahrten, Strassen-Rennen oder Umzüge sind untersagt. Der Kunde bzw. die bevollmächtigte Drittperson haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen. Handelt der Kunde gegen die Instruktionen der René Hächler AG oder Vorgaben bzgl. Reiseroute & befahrenes Gelände, so haftet der Kunde ebenfalls vollumfänglich.

6.8 Abnahme und Führung

Das Wohnmobil wird dem Kunden in fahrbereitem und sauberem Zustand übergeben, inklusive gefülltem Kühlwasser, Kraftstoffbehälter und Motoröl. Der Kunde bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Wohnmobil mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen.

6.9 Zu unterlassende Aktivitäten

Im Wohnmobil ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Wohnmobil ist nicht gestattet. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht ohne Erlaubnis der René Hächler AG mit dem Wohnmobil transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen mitzunehmen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der René Hächler AG mitgenommen werden.

6.10 Unfälle und Pannen

Das Fahrzeug ist über die Mobiliar Versicherung oder im Falle einer Panne über Ford Assistance sowohl schweiz- als auch europaweit versichert.

Bei einem Unfall hat der Kunde bzw. Fahrer unverzüglich die René Hächler AG und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der zu übergeben. Der sich im Handschuhfach befindende Unfallreport ist ebenfalls korrekt auszufüllen. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte über Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die René Hächler AG unverbindlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Wohnmobils erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der René Hächler AG zu halten.

6.11 Diebstahl und Untergang

Ein Einbruch in das Wohnmobil, dessen Entwendung, bzw. von Teilen des Wohnmobils und dessen Untergang sind der örtlichen Polizeistation umgehend zu melden. Der Kunde informiert die René Hächler AG über jeglichen Schaden, damit dieser bei der Versicherung gemeldet werden kann. Schuldgeständnisse auf den Namen der René Hächler AG sind zu unterlassen und verpflichten diese in keiner Art und Weise.

6.12 Schäden und Reparaturen am Ersatzfahrzeug

Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss oder Verfehlungen der René Hächler AG zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang, sofern die Kosten nicht von der Versicherung getragen werden. Bzgl. der Haftung der Garage René Hächler gelten die entsprechenden Bestimmungen in Ziff. 1. Jegliche, von der Versicherung nicht übernommenen Reparaturen sind im Voraus mit der René Hächler AG abzusprechen. Dasselbe gilt für grössere Reparaturen.

Kleinstreparaturen bis zu einem Betrag von CHF 75.- dürfen ohne Genehmigung der René Hächler AG in Auftrag gegeben werden. Der Kunde trägt dabei die Kosten, diese werden ihm jedoch auf Vorlage der entsprechenden Rechnung, adressiert an René Hächler AG, Dorfstrasse 46, 8912 Obfelden, erstattet.

Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde, bzw. der Fahrer die Rechnung an die René Hächler AG zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.

6.13 Versicherungen, Selbstbehalt, und Rückgriff durch die Versicherung

Die René Hächler AG hat für das vermietete Wohnmobil eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall die ersten CHF 1'000.- als Selbstbehalt trägt.

Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden, bzw. den Fahrer des Wohnmobils zu nehmen. Dieser bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.

6.14 Reisedestination, -Route und Camping

Der Kunde informiert René Hächler AG über die geplante Reisedestination. Insbesondere geht er dabei auf die voraussichtlichen Beschaffenheiten der Strassen etc. der geplanten Strecken ein. René Hächler AG ist berechtigt aufgrund der geplanten Destination und der geplanten Route weitere Vorschriften bzgl. Fahrweise, Umgang usw. zu erlassen. Der Kunde hat sich auch an diese zu halten, auch wenn diese nur mündlich erfolgen sollten. Ist das Wohnmobil für die Reiseroute ungeeignet, kann René Hächler AG ebenfalls vorschlagen eine andere, für das Wohnmobil geeignete Reisedestination oder -Route zu wählen. Besteht der Kunde weiterhin auf seiner Reisedestination oder Reiseroute und besteht eine erhöhte Gefahr, dass das Wohnmobil geschädigt werden könnte, so ist die René Hächler AG und auch der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall ist die René Hächler AG dazu berechtigt eine Umtriebspauschale in angemessener Höhe zu verlangen.

Will der Kunde Stoffe zum Campen mit sich führen, die möglicherweise das Wohnmobil schädigen könnten, wie z.B. Brennsprit, muss dies im Voraus mit René Hächler AG abgesprochen werden. Sind Vorsichtsmassnahmen bzgl. Transport etc. notwendig, instruiert René Hächler entsprechend.

6.15 Vertragserfüllung

Falls ein vereinbartes Ersatzfahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sucht René Hächler AG nach möglichen Alternativen. Hat die René Hächler AG die Verspätung nicht verschuldet, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden. Bzgl. der Haftung der Garage René Hächler gelten die entsprechenden Bestimmungen in Ziff. 1.

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